
Schneeschmelze?

Nein, Gülle!

Verdünnt durch Starkregen!
Der Moment war günstig: 70 mm/h Regen fielen, viel Wasser floss im Bächlein. Wer bemerkt also am frühen Morgen des 17.6.16, wenn Gülle drin ist? Verdünnt! Um diese Zeit (und bei diesem Wetter) sind auch keine Fischer unterwegs. Zufällig hat Heidi den Schaum gesehen, mindestens 1 1/2 Stunden lang sah sie braunes Waser. Am darauffolgenden Tag brachte der Bauer Gülle aus.
Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verbietet ein solches Tun klar: „Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.“
Und was sagen die Juristen zur Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 des GSchG, der da lautet: „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“?
Kommentar GSchG/WBG, Seite 62:
„… Die Pflicht, alles Zumutbare vorzukehren, um Verunreinigungen zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten, besteht – entsprechend dem Gedanken der Vorsorge – auch dann, wenn das betroffene Gewässer die Qualitätsanforderungen gemäss Anh. 2 der GSchV erfüllt und wenn keine Gefahr besteht, dass aufgrund der fraglichen Tätigkeit ein Erfüllungsdefizit resultieren könnte…“
Alles klar? Doch niemanden kümmert’s, ausser Heidi natürlich!
Ewig schmutziges Bächlein
Bündner Schaumbad für Vögel
22.6.16 HOME
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