
Mottfeuer vom 7.8.20 an der Hauptstrasse von Tramelan Richtung Saignelégier.
Am 7.8.20 brannte im Jura wieder ein Mottfeuer. Bei dieser Gelegenheit veröffentlicht Heidi endlich den Brief aus Bern, welchen sie aufgrund der April-Mottfeuer vom zuständigen Berner Amt erhalten hatte. Darin wird die rechtliche Lage erläutert und es werden Tipps abgegeben.
Die aktuelle Meldung war kurz, das Mottfeuer für viele gut sichtbar an der Hauptstrasse von Tramelan Richtung Saignelégier.
Hallo Heidi
Leider wieder Mottfeuer, an der Hauptstrasse Richtung Saignelégier Jura …
Antwort auf Heidis April-Briefe von Hans-Peter Tschirren, Leiter Immissionsschutz a.i. der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, Datum: 23.4.20.
Zu Ihren Eingaben vom 15., 16. und 21. April 2020 äussern wir uns in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) sehr gerne wie folgt:
Das Feuern im Freien ist in der Schweiz erlaubt, sofern nicht zu viel Rauch entsteht und das richtige Material verwendet wird: unbehandeltes trockenes Holz, natürliche und trockene Wald-, Feld-, und Gartenabfälle. Mottfeuer sind verboten.
Das Verbrennen auf Waldareal ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für Schlagabraum aus dem Wald, der innerhalb von 30 Metern auf angrenzendem Landwirtschaftsland verbrannt wird.
Die zuständige Waldabteilung des AWN kann jedoch eine Bewilligung erteilen. Dazu finden Sie Detailinformationen im Merkblatt «Schlagabraum im Wald» .
Mit korrektem Feuern entsteht kaum Rauch. Unser Film «Stopp Mottfeuer – so feuern Sie ohne Rauch» zeigt dies auf.
Für die Kontrolle ist die Polizei zuständig. Wenn das Feuer nicht korrekt bewirtschaftet wird und zu stark raucht, kann – auch wenn eine Bewilligung vorliegt – Anzeige erstattet und eine Busse verhängt werden. Das Gleiche gilt für das Verbrennen von Schlagabraum ohne Bewilligung.
Die Bewirtschaftung der Wytweiden obliegt den jeweiligen Besitzern und der Kanton schreibt nicht vor (auch sonst im Wald nicht), wie das Holz verwendet werden muss, das gefällt wird. Die Forderung einer alternativen Nutzung müsste über den politischen Weg eingebracht werden.
Ab der Waldbrandgefahrenstufe «erheblich» ist die Verbrennung von Schlagabraum verboten. Zudem sind Massnahmen zu treffen, die ein unkontrolliertes Ausbreiten des Feuers (Waldbrand) und Schäden am angrenzenden Baumbestand verhindern.
Mit dem AWN, der Polizei und auch mit den Gemeinden pflegen wir einen regen Kontakt. Dabei sind wir bemüht, die Bevölkerung und die lokalen Behörden für die Problematik der Mottfeuer zu sensibilisieren.
Wir schätzen Ihr Engagement für die Umwelt sehr und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Hans-Peter Tschirren, Leiter Immissionsschutz a.i.
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz
Laupenstrasse 22, 3011 Bern
www.be.ch/luft
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19.8.20 HOME
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