Posts Tagged ‘Waldweide’

Notorisches Vergiften von Brombeeren in Wytweiden

3. Juli 2020
Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweide im Jura. Gespritzt wurde im letzten Herbst. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweide im Jura. Gespritzt wurde im letzten Herbst. Copyright: T.W.

Von zwei verschiedenen Seiten hat Heidi gehört, dass in den Wytweiden im Jura Brombeeren mit Herbizid behandelt werden, immer wieder! Für solche Waldweiden erhält der Bewirtschafter im Rahmen der Biodiversitätsförderung zusätzlich zu den „normalen“ Direktzahlungen je nach Qualität 450 bis 700 Franken/Hektare und Jahr.

In den Ergänzungen zum Merkblatt: «Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb – Wegleitung» des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), Version 2020, Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen – bewilligte Wirkstoffe (Stand Dezember 2017) ist das Folgende zu lesen:

Waldweide (Wytweiden): Nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (gilt für jeglichen Einsatz von Pflanzenschutzmittel)

Diese aktuellen Fotos stammen von Wytweiden, in welchen die Brombeeren regelmässig mit Herbizid bespritzt werden, grossflächig, unter den Bäumen, an der Strasse, wo Herbizide sowieso verboten sind … Haben die Bewirtschafter eine Dauerbewilligung des Forstamts oder spritzen sie einfach?

Der Fotograf schreibt: „Da sieht man doch jetzt deutlich, dass da mit Gift gearbeitet wurde oder? Es sieht sonst nirgends so aus, jetzt noch die kahlen Stellen und aussenrum schönes Grün!? Dies ist alles der Strasse entlang … sieht das sonst niemand?“

Heidi meint: „Mindestens die Zuständigen dürften das sehen und schweigen offensichtlich, drücken die Augen zu oder haben eine Dauerbewilligung ausgestellt. Eine wohl eher kleine Minderheit kennt die Gesetze und Vorschriften nicht! Und das BLW hat auf Heidis Anfrage vom 13.1.20 nicht geantwortet.

Kontrollen für Pestizideinsätze existieren praktisch nicht, wären meist auch sehr aufwändig und teuer. Und nicht alle Verstösse oder Missstände sind so offensichtlich wie dieser. Die zwei Pestizidinitiativen können dieses und viele weiteren Umweltprobleme lösen!“

Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen – bewilligte Wirkstoffe

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweiden im Jura. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweide im Jura. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweiden im Jura. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweide im Jura. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweiden im Jura. Copyright: T.W.

Herbizid gegen Brombeeren auf Wytweide im Jura. Copyright: T.W.

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Pestizide und Dünger im Gewässerraum?

27. August 2014
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten?

Heidi musste sich einen Schubs geben und hat jetzt – den Wasserlebewesen zuliebe – wieder einmal den Gewässerraum-Rechts-Dschungel betreten. Was haben sie uns versprochen? Keine Dünger und keine Pestizide im Gewässerraum. So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 3): „Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.“

Gesetze und Verordnungen versprechen oft etwas, was dann in den Ausführungsbestimmungen verwässert wird. So gilt es, diese aufzuspüren und zu studieren. In diesem Falle ist es das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft vom 20.5.2014, erarbeitet von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Im Kapitel 4.2 Umgang mit bestehenden Dauerkulturen im Gewässerraum steht:

„Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i LBV (Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf) gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss genutzt werden, sind sie in ihrem Bestand gemäss Artikel 41c Absatz 2 GSchV geschützt. Bereits heute dürfen sie im Pufferstreifen entlang der Gewässer nicht mit PSM und Düngern behandelt werden (3 m-Abstand gemäss ChemRRV). Bezieht ein Betrieb Direktzahlungen, so ist der Pufferstreifen breiter (6 m-PSM-Verbot gemäss DZV). Die Festlegung des Gewässerraumes ändert daran nichts. Ausserhalb dieses Streifens dürfen die Kulturen mit Dünger und PSM behandelt werden, auch wenn sie im Gewässerraum liegen. Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“

Dauerkulturen: Dünger und Pestizide im Gewässerraum erlaubt

Das heisst konkret, dass an breiteren Flüssen (etwa 7 bis 15 m Gerinnesohle) Dauerkulturen im Gewässerraum gedüngt und mit Pestiziden gespritzt werden dürfen. Wie interpretiert man „Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“? Das Ziel des Bauern ist es, einen möglichst hohen Ertrag an einwandfreien, gesunden Produkten zu ernten, z.B. tadellose Äpfel. Allein der Weiterbestand der Kulturen dürfte ihn kaum interessieren. Die VerfasserInnen des Merkblatts werden argumentieren: „Das betrifft nur kleine Flächen.“ Heidi meint: „Eine solche Ausnahmeregelung wäre dann gar nicht nötig.“ Und der Pufferstreifen gemäss ChemRRV? Auch hier ist eine marktgerechte Produktion der meisten Kulturen ohne Hilfstoffe nicht denkbar, meint Heidi. Eine diesbezügliche Kontrolle gibt es nicht.

Falls die Pufferstreifenregelung erst nach dem Pflanzen der Kultur erlassen worden ist, dann hätte man trotzdem einen gebührenden Abstand zum Gewässer einhalten müssen, dies aufgrund der Sorgfaltspflicht gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 3 (GSchG, SR 814.20): „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“ Die meisten Kulturen dürften wesentlich jünger sein als das GSchG.

Recht zur Erweiterung von Dauerkulturen im Gewässerraum

„Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.“ So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 2). Und was bietet das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft den Bauern an? „Solche Dauerkulturen dürfen ersetzt, erneuert, geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.“ Es ist klar, dass man von den Bauern nicht verlangen kann, dass sie die Kulturen roden, doch all die Möglichkeiten gehen eindeutig zu weit, besonders das Erweitern. Aber offenbar stört’s niemanden, ausser Heidi natürlich.

Landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum gemäss GSchV

GSchV, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 4: „Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.“ Auch dieser Absatz suggeriert „extensiv“, wo auch „intensiv“ sein darf.

Was macht der Geissenpeter mit seiner an den Rebberg grenzenden Wiese am Bach? Er hat es Heidi als vertraulich ins Ohr geflüstert.

28.8.14 HOME

Warum keine Waldweide?

10. Dezember 2010

 

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Waldweide: Pflanzen sterben ab, Bodenverdichtung und Erosion

Waldweiden, das gab’s doch früher, oder? Klar, aber weshalb sind sie verschwunden? Rudolf Koblet (Wikipedia) hat den negativen Einfluss der Weide auf den Wald in seinem Standardwerk „Der landwirtschaftliche Pflanzenbau“, Birkhäuser Verlag Basel, 1965, erklärt (书名与责任者项, 出版发行项, 载体形态项): „Im trockenen wie im feuchten Klima schaden die Weidetiere der natürlichen Verjüngung. Sie beeinträchtigen durch Verbiss der Knospen und Triebe und durch Verwundung der Wurzeln den Zuwachs und die Qualität des Nutzholzes. Da Rind und Pferd Buche und Tanne bevorzugen und die Fichte schonen, bilden sich im Jura nahezu reine Bestände der letzteren in der Region des Tannen-Buchenwaldes. Die Durchweidung führt so zu tiefgreifenden Verschiebungen im Anteil der Holzarten und damit unter Umständen zu Gleichgewichtsstörungen, welche, zum Teil als Folge ungünstiger Beeinflussung der Bodenentwicklung, die Ausdauer der Wälder gefährden können. Besonders bedroht sind die Bestände in der Nähe der klimatischen Höhengrenze. In denkbar grösstem Widerspruch zu der sonst sorgfältigen Bodenkultur der Alpenländer stehen auch die von Baumkrüppeln eingesäumten Durchgänge, auf denen das Vieh in breitem Aufmarsch zu den eigentlichen Weideplätzen wandert.

Die Doppelnutzung ist im Alpengebiet um so unrationeller, als sie auch der Viehwirtschaft wenig einträgt… Der Ertrag des beschatteten Weiderasens ist auf unseren Alpen gering. Seine botanische Zusammensetzung verrät geringen Futterwert und mangelnde Bekömmlichkeit. Das im Wald heranwachsende Gras ist unregelmässig verteilt und kann nur durch langen Anmarsch und ausgedehnte tägliche Weidezeit, welche die Tiere wenig zur Ruhe kommen lässt, erreicht und verwertet werden. Die Waldweide bietet daher ungünstige Voraussetzungen für die Ausnützung der Leistungsfähigkeit unserer hochgezüchteten Viehrassen.“ Das war vor 45 Jahren, seither sind die Tiere intensiv weitergezüchtet worden. Kantonales Waldgesetz, Bundesgesetz über den Wald, Schutzwald.

Es gibt natürlich auch Baumbestände mit Weide, die unter Naturschutz stehen, etwa der prächtige Eichenhain bei Schloss Wildenstein aus dem 13. Jahrhundert. Für holzbewohnende Käfer und zahlreiche Flechtenarten gilt dieses Gebiet als eines der bedeutendsten Mitteleuropas. Auch die charakteristischen Viehweiden im Berner Jura sind eine ökologisch und landschaftlich wertvolle Bewirtschaftungsform; 60 Hektaren werden vom Kanton Bern gefördert und erhalten. Verschiedene Kantone stellen zurzeit Waldweiden durch Auflichtung von Wäldern wieder her – mit Erfolg für die Artenvielalt. Der Baumanteil darf höchstens 50 Prozent betragen, sonst wird die Krautschicht zu stark beschattet. Zum Beispiel in Chalais VS werden solche Flächen mit Eseln beweidet, an der Scheidhalde GR mit Ziegen und am Sparberg AG mit Galloway-Rindern. Siehe

Trockenwiesen und -weiden: TWW und Wald

Trockenwiesen und -weiden

Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung, Vollzugshilfe zur Trockenwiesenverordnung

10.12.10    HOME


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