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Die perfiden Spielchen mit den Grenzwerten

10. Dezember 2017
Konzentration von Pflanzenschutzmitteln im Grundwasser. Quelle: Bundesamt für Umwelt

Konzentration von Pflanzenschutzmitteln im Grundwasser. Quelle: Bundesamt für Umwelt

Die Regelungen rund um die Wasserqualität sind eine recht komplizierte Sache. Und so muss es wohl sein, damit niemand Licht ins Dunkel bringt.

Oberirdische Gewässer

Die Anforderungen an die Wasserqualität von oberirdischen Gewässern werden in Anhang 2, Ziffer 11, Absatz 1, Buchstabe c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) wie folgt beschrieben: „Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung von angemessenen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt.“

Grundwasser

Für Grundwasser allgemein gibt es keine Anforderungswerte, nur für Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist. Die Anforderungen sind in Anhang 2, Ziffer 22, Absatz 1, der GSchV wie folgt definiert: „Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.“

Der kleine Unterschied

Was bedeutet konkret „angemessen“ (Oberflächengewässer)? Was sind „einfache Aufbereitungsverfahren“ (Grundwasser)? Hier besteht viel Interpretationsspielraum – ein Fall für Juristen!

Kein Summenwert für Pestizide im Wasser

In der GSchV findet man keinen Summenwert für Pestizide im Wasser. In der EU sind es 0,5 µg/l Total Pestizide. Für das Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, gilt nur ein Anforderungswert für einzelne Pestizide von 0,1 µg/l. Es dürfen beliebig viele sein. Oder doch nicht, weil das Entfernen von Pestiziden kein „einfaches“ Verfahren ist? Juristen-Futter!

Regelung bis 30.4.17

Hingegen war im Anhang der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) ein Summenwert aufgeführt: Summe aller organischen Pestizide und deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte 0,5 µg/l. Es handelt sich um einen Toleranzwert. Das Überschreiten eines Toleranzwerts zeigt an, dass ein Produkt verunreinigt oder sonst im Wert vermindert ist. Das Lebensmittel wird lediglich beanstandet, und es müssen Massnahmen getroffen werden, um die Situation in Ordnung zu bringen, siehe Grenz-, Toleranz- und Anforderungswerte: Was bedeuten sie? Heidis Mist, 14.2.16.

Heidi wusste zwar, dass eine Änderung im Gange war, hat aber den unauffälligen Vermerk auf der FIV „Dieser Text ist nicht in Kraft“ übersehen, was zum Verwirrspiel beiträgt.

Neue Regelung seit 1.5.17

Eine separate Trink- und Brauchwasserregelung wurde geschaffen, die Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV).

Für Pestizide gilt ein Höchstwert für jedes einzelne Pestizid von 0,1 µg/l. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von „0,030 ìg/l“. Kleine Verwirrung: Heidi meint, dass es in der Verordnung 0,030 µg/l heissen sollte. Das
Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen KAV der Bundeskanhzlei schreibt als Antwort auf Heidis Frage: „Es handelt sich in Anhang 2i nicht um einen Fehler, sondern um eine falsche Formatierung resp. Konvertierung in html. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall dennoch immer auch die PDF-Version.“

Der Begriff «Summe der Pestizide» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide. Der Höchstwert beträgt 0,5 µg/l.

Neu ist v.a. der „Höchstwert“ statt „Toleranzwert“. Die Bedeutung wurde in einer Präsentation des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV wie folgt erklärt:

Quelle: Höchstwerte, Hygienekriterien, Branchenleitlinie, BLV.

Quelle: Höchstwerte, Hygienekriterien, Branchenleitlinie, Präsentation BLV.

Weisungen des BLV zur Interpretation von Höchstwertüberschreitungen

Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPptH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Heidi hat den „Buchstaben a“ kopiert:

 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Pestizide:

  1. derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder
  2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;

Höchstwertüberschreitung: Was tun?

Das BLV schreibt betreffend Betriebsebene: „Die Ware darf nicht in den Verkehr gebracht werden … ausser es entspricht der guten Praxis.“ Beim Vollzug? Alles ist Sache der Interpretation bzw. der Verhältnismässigkeit. Die Kantone erhalten viel Macht zum „Verwässern“. Es ist in der Verordnung nicht festgeschrieben was bei einer Höchstwertüberschreitung geschehen soll, dafür gibt es eine Weisung mit viel Spielraum. Heidi hat den Eindruck, dass niemand so recht die Bedeutung des Höchstwertes kennt.

Trinkwasserpreise

Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgeschlagenen neuen, vorwiegend wesentlich höheren Anforderungswerte für Oberflächengewässer bewirken, dass die Oberflächengewässer künftig „schmutziger“ sein dürfen und das Aufbereiten von Wasser aus Oberflächengewässern zu Trinkwasser möglicherweise wesentlich teurer wird, etwa wenn das 3’600-fache an Glyphosat im Wasser sein darf. Bereits die alte Regelung sieht im Vergleich mit Grundwasser ein teureres Aufbereitungsverfahren vor.

Das Entfernen von Pestiziden aus dem Wasser gilt nicht als einfaches Aufbereitungsverfahren, weshalb eigentlich das Grundwasser pestizidfrei sein müsste. Die Aufbereitungskosten werden durch uns Trinkwasserbezüger bezahlt, nicht durch die Verschmutzer. Je stärker die Gewässer verschmutzt sind, desto höher die Kosten, welche wir KonsumentInnen zu bezahlen haben. Im Extremfall muss eine Grundwasserfassung geschlossen un eine neue (hohe Kosten!) erschlossen werden.

Und wenn Gewässer stark verschmutzt sind, dann kann man versuchen, sie mit Subventionen für die Bauern gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes zu reinigen, aber nachhaltig ist dies meistens nicht und die Teilnahme der Bauern ist – wie könnte es anders sein – freiwillig!

Wasserlebewesen zählen nicht

Und was trinken die Lebewesen in den Gewässern? „Einfach“ oder „angemessen“ aufbereitetes Trinkwasser? Keines von beiden natürlich, sondern „unbehandeltes“! Die neuen Anforderungswerte für Pestizide in Oberflächengewässern suggerieren mehr Sicherheit, aber die Pestizidbelastung weist grosse Spitzen auf. Wenn behandelt wird, kann die Konzentration sehr viel höher sein als bei den (seltenen) Probenahmen. Darunter leiden Wasserflora und -fauna. Viele Wasserpflanzen sind vom Aussterben bedroht. Wen wundert’s?

Und wie geht es den Fröschen und Fischen? Mit der Anreicherung in der Nahrungskette?

Die Mischung macht das Gift

Es ist fraglich, ob die Wissenschaft abschliessende Ergebnisse über die Toxizität von Pestiziden liefern kann, besonders wenn viele Giftstoffe gleichzeitig wirken und es immer neue gibt. Eine Sisyphus-Arbeit, die wohl niemand bezahlen kann.

Pestizid-Recycling

Im Weiteren werden Bäche und Flüsse zum Bewässern gebraucht, also gelangen Pestizide auch zurück aufs Feld: Pestizid-Recycling! Mindestens dieser Punkt könnte die Bauern zum Nachdenken bringen. Das schadet besonders den Biobauern, welche schon mit Abdrift ein Problem haben.

Lösung Grenzwert-Überschreitungen: Grenzwert erhöhen! Heidis Mist vom 9.12.17.

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (6) Nitratprojekt Wohlenschwil, Heidis Mist vom 26.11.16.

10.12.17 HOME