Gemäss DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1207 DER KOMMISSION vom 29. April 2024 wird die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethomorph nicht erneuert. In der Schweiz sind 14 Produkte mit diesem Wirkstoff zugelassen. Dimethomorph ist ein Fungizid.
In ihrer Schlussfolgerung ermittelte die Behörde mehrere Problembereiche.
- Insbesondere wurde Dimethomorph als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft.
- Die Behörde gelangte ausserdem zu dem Schluss, dass Dimethomorph aufgrund seiner östrogenen, androgenen und steroidogenen Wirkungsweise die Kriterien für endokrine Disruptoren für Menschen und wild lebende Säugetiere als Nichtzielorganismen erfüllt.
- Für Dimethomorph kann keine vernachlässigbare Exposition nachgewiesen werden, da bei allen repräsentativen Verwendungszwecken und in Folgekulturen Rückstände über dem festgelegten Standardwert von 0,01 mg/kg zu erwarten sind.
- Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Dimethomorph zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschliesslich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit nicht notwendig ist. Für die repräsentativen Verwendungszwecke für die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs (Phytophthora-Krankheit bei Erdbeeren, falscher Mehltau bei Kopfsalat und Weinreben) stehen in den meisten Fällen alternative Wirkstoffe zur Verfügung, und eine Ausnahme könnte nur in ganz wenigen Fällen wissenschaftlich begründet sein, zum Beispiel bei Nichtverfügbarkeit und/oder Nichtdurchführbarkeit alternativer nichtchemischer Methoden. Zudem könnte bei einigen Kulturen eine Kombination chemischer und nichtchemischer Methoden zur Bekämpfung der Schädlinge möglich sein. Des Weiteren wurde keine ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit festgestellt, welche die Verwendung von Dimethomorph erfordern würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme gemäss Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. November 2024 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethomorph als Wirkstoff enthalten. Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 20. Mai 2025.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2024. Für die Kommission: Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN.
Heidi ist gespannt wie schnell die Schweizer Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Produkte mit dem Wirkstoff Dimethomorph verbieten wird. Negative Eigenschaften werden immer wieder viel zu spät „entdeckt“.
16.5.24 HOME